"WENN DU MERKST, DU HAST GEGESSEN, HAST DU SCHON ZU VIEL GEGESSEN."

SEBASTIAN KNEIPP

UNSERE SATZUNG

SATZUNG des Kneipp-Verein Gelderland e.V. 

Alle Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher bzw. weiblicher Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden.

  • 1 Name, Sitz, Rechtsform
    Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Gelderland e. V.“. Er hat seinen Sitz in 47608 Geldern. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern VR 785 eingetragen.

  • 2 Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten
    Der Kneipp-Verein Gelderland e. V. gehört als Untergliederung auf lokaler Ebene dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, an und ist zugleich auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. Die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Gliederungen werden von ihm anerkannt. Der Kneipp-Verein Gelderland e.V. ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.

  • 3 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 4 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen naher bringen. Er bezweckt insbesondere:

    a) die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung
    b) die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung
    c) die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen
    d) die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung
    e) die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

    Der Vereinszweck wird verwirklicht u.a. durch: 
    a) Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssport, gemäß dem ganzheitlichen Gesundheitskonzept der Kneipp‘schen Lehre unter Einbeziehung der Elemente Lebensordnung, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und Wasser.
    b) Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
    c) Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen
    d) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 5 Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt werden.
  1. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
    2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • 6 Rechte der Mitglieder
    1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

    2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

  • 7 Pflichten der Mitglieder
    1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
    2. Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.
    3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen aus sachlichen Gründen unterschiedlich festgesetzt werden. Ebenso ist eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlassen.

  • 8 Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
  1. a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB
    e) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Einspruch in dieser Mitgliederversammlung zu begründen. Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszuhändigen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

  • 9 Organe
    Die Organe des Kneipp-Verein Gelderland e. V. sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

  • 10 Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins soll einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal, einberufen werden. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die vorläufige Tagesordnung werden vom Vorstand durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
  1. a) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als sog. virtuelle Versammlung oder aus einer Kombination von beidem durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen.
  1. b) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich oder digital erfolgen.
  1. Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser ist zu Beginn einer jeden Versammlung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zu wählen.
  1. Die Einberufung zu allen Mitglieder-versammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Eine Einladung per E-Mail ist möglich.
  2. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

    5. Verspätet eingegangene Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.

    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der teilnahmeberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

    7. Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. Kommt der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht nach, so kann der zuständige Landesverband, ersatzweise der Bundesverband das Verfahren an sich ziehen. Im Übrigen gilt §37 Absatz 2 BGB.

    8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  3. a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs
    d) Wahl und Abwahl des Vorstandes
    e) Wahl der Kassenprüfer
    f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    h) Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
    j) Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegenheiten.

Zur jährlichen Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund e.V. und dem Landesverband einzureichen.

  • 11 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    a) 1. Vorsitzender,
    b) 2. Vorsitzender,
    c) Schatzmeister,
    d) Schriftführer,
    e) bis zu drei Beisitzer.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Je zwei von ihnen, darunter der erste Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende mit dem Schriftführer oder der Schatzmeister zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes – mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB – vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Im Falle einer Nachwahl endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleichzeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.

Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der zuständige Kneipp-Bund Landesvorstand kommissarisch für längstens ein Jahr als Vorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Falle ist für die Vorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.

  • 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit
    1. Alle Funktionsträger sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
    2. Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EstG aktuell geltenden steuerfreien Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
    3. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein durch Dritte gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.

  • 13 Vereinsordnungen
    1. Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe geben.
    2. Zum Erlass und zur Änderung dieser Ordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

  • 14 Datenschutz
    (1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären muss.

    (2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

    (3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

    § 15 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks
    1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.
    2. Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.
    3. Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung zur Änderung der Satzung oder Änderung des Vereinszweckes zu hören.

  • 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt sechs Wochen. Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung wenigstens Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören. Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Bei Beendigung des Vereins durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund e.V. – Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention – mit Sitz in Bad Wörishofen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen seiner aktuellen Satzung zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e. V. inzwischen selbst ohne Rechtsnachfolger beendet worden sein, so fällt das Vermögen ausschließlich an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., zwecks Verwendung für die Förderung des Gesundheitswesens, der Gesundheitspflege oder der Selbsthilfe. Den Ersatzanfallberechtigten kann die letzte Mitgliederversammlung bestimmen.

  • 17 Schlussbestimmung

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht und / oder der Finanzverwaltung gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Nach Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit verliert dieser § 17 Absatz 1 seine Wirkung und wird obsolet. Für Satzungsänderungen gilt dann wieder die Regelung des § 15.

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und löst die Satzung vom 04.03.2018 ab. Gleiches gilt für spätere Satzungsänderungen. Der Vereinsvorstand wird ermächtigt diese Satzung insofern für die Eintragung ins Vereinsregister zu verändern, als dieses vom Amtsgericht gefordert wird oder bei der Nachbearbeitung redaktionell erforderlich scheint. Diese eventuellen Änderungen dürfen jedoch keine wesentlichen Festlegungen verändern.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2022 einstimmig beschlossen und errichtet.