Markt 17, 47608 Geldern
Telefon Geschäftsstelle
SEBASTIAN KNEIPP
Alle Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher bzw. weiblicher Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden.
a) die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung
b) die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung
c) die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen
d) die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung
e) die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
Der Vereinszweck wird verwirklicht u.a. durch:
a) Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssport, gemäß dem ganzheitlichen Gesundheitskonzept der Kneipp‘schen Lehre unter Einbeziehung der Elemente Lebensordnung, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und Wasser.
b) Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
c) Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen
d) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
5. Verspätet eingegangene Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der teilnahmeberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
7. Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. Kommt der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht nach, so kann der zuständige Landesverband, ersatzweise der Bundesverband das Verfahren an sich ziehen. Im Übrigen gilt §37 Absatz 2 BGB.
8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Zur jährlichen Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund e.V. und dem Landesverband einzureichen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Je zwei von ihnen, darunter der erste Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende mit dem Schriftführer oder der Schatzmeister zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes – mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB – vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Im Falle einer Nachwahl endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleichzeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.
Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der zuständige Kneipp-Bund Landesvorstand kommissarisch für längstens ein Jahr als Vorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Falle ist für die Vorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.
(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 15 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks
1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.
2. Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.
3. Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung zur Änderung der Satzung oder Änderung des Vereinszweckes zu hören.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2022 einstimmig beschlossen und errichtet.