"WENN DU MERKST, DU HAST GEGESSEN, HAST DU SCHON ZU VIEL GEGESSEN."

SEBASTIAN KNEIPP

SATZUNG des Kneipp-Verein Gelderland e.V.

Alle Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher bzw. weiblicher Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Gelderland e.V.“

Er hat seinen Sitz in 47608 Geldern.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve VR 30785 eingetragen.

§ 2
Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten

Der Kneipp-Verein Gelderland e. V. gehört als Untergliederung auf lokaler Ebene dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, an und ist zugleich auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

Die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Gliederungen werden von ihm anerkannt.

Der Kneipp-Verein Gelderland e.V. ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO).

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden und naturgemäßen Leben – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahebringen.

(3)  Er bezweckt insbesondere,

a)  die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung
b)  die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung,
c)  die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,
d)  die Förderung des Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,
e)  die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

(4)  Der Vereinszweck wird verwirklicht u.a. durch

a)  Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssport, gemäß dem ganzheitlichen Gesundheitskonzepts der Kneippschen Lehre unter Einbeziehung der Elemente Lebensordnung, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und Wasser.

b)  Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,

c)  Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung kneippscher Gesundheitseinrichtungen,

d)  Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,

e)  Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der Gesundheitsbildung und  Gesundheitsförderung.

(5)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(7)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag – auch in elektronischer Form – beim Vorstand beantragt. Für  Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet ein Mitglied aus dem Vorstand (i.d.R. der 1. Vorsitzende). Der Antrag gilt mit Aufnahme in die Mitgliederliste und Zusendung des Mitgliedsausweises als genehmigt.

(3)  Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins alsverbindlich an.

(4)  Mitglieder, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu  Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5)  Vorsitzende, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen (ohne Stimmrecht).

§ 6
Rechte der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

(2)  Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 7
Pflichten der Mitglieder

(1)   Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessendes Vereins zu handeln.

(2)  Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.

(3)  Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres kann die Beitragsordnung regeln, welche durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.

(4)  Die Mitglieder verpflichten sich, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des SEPA-Verfahrens zu erfüllen und erteilen ein SEPA-Lastschrift-Mandat. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 30.06. des Geschäftsjahres eingezogen.

(5)  Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen nach seinem Ermessen zeitlich begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)  Austritt aus dem Verein

b)  Ausschluss aus dem Verein

c)  Tod des Mitglieds

d) Auflösung der juristischen Personen.

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung – auch in elektronischer Form – gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

(3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht  nachgekommen ist.

(4)  Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5)  Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zu erklären. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Einspruch in dieser Mitgliederversammlung zu begründen. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds.

(6)  Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszuhändigen.

(7)  Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 9
Organe

(1)   Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

§ 10
Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins soll einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal, einberufen werden. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die vorläufige Tagesordnung werden vom Vorstand durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

(2)  Der Vorstand legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung real oder virtuell stattfindet. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. Im Falle der realen Versammlung gibt er den Ort der Versammlung bekannt. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird in diesem Fall die E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Die weiteren Einzelheiten können in einer Versammlungsordnung geregelt sein.

(3)  Die Leitung der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfalldurch den 2. Vorsitzenden, wahrgenommen. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen.

(4)  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem  Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung in Textform, bevorzugt per E-Mail.

(5)  Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin mindestens in Textform unter Angabe des Namens zugehen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

(6)  Verspätet eingegangene Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist.

(7)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der teilnahmeberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. 

(8)  Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. Kommt der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht nach, so kann der zuständige Landesverband, ersatzweise der Bundesverband das Verfahren an sich ziehen. Im Übrigen gilt §37 Absatz 2 BGB.

(9)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes

b)  Entlastung des Vorstandes

c)  Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs

d)  Wahl und Abwahl des Vorstandes

e)  Wahl der Kassenprüfer

f)   Beschlussfassung über eingegangene Anträge

g)  Beschlussfassung über die Beitragsordnung

h)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

i)   Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern

j)   Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

k)  Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegen heiten.

(10)  Zur jährlichen Überprüfung der Kassen- und Buchführung wird von der Mitgliederversammlung in jedem Jahr eine sachkundige Person (Kassenprüfer) für zwei Jahre, gewählt. Damit wird sichergestellt, dass es immer zwei Kassenprüfer gibt, von denen einer auch im vorherigen Geschäftsjahr bei der Kassenprüfung mitgewirkt hat. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des Kassenprüfers betraut werden.

(11)  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(12) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(13) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

(14) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren – auch in elektronischer Form – gefasst werden. Die Entscheidung über die Durchführung eines solchen Verfahrens obliegt dem Vorstand. Dieser übermittelt den Beschlussgegenstand, eine etwaige Begründung sowie die Frist zur Stimmabgabe in Textform an alle stimmberechtigten Mitglieder. Die Frist zur Stimmabgabe beträgt mindestens zwei Wochen ab Versand der Beschlussvorlage. Ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme innerhalb der gesetzten Frist abgeben und die nach dieser Satzung erforderliche Mehrheit erreicht wird. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Vorstand. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Auszählung teilzunehmen. Ort und Zeitpunkt der Auszählung werden den Mitgliedern vom Vorstand rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Das Ergebnis wird allen Mitgliedern in geeigneter Form bekanntgegeben und protokolliert.

(15) Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen zu unterzeichnen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 11
Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a)  1. Vorsitzender,

b)  2. Vorsitzender,

c)  Schatzmeister,

d)  Schriftführer,

e)  bis zu drei Beisitzer

(2)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(3)  Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und 2. Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt, der Schatzmeister und Schriftführer nur jeweils zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(5)  Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern erklären.

(6)  Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes (mit Ausnahme der im Außenverhältnis gesetzlichen Vertreter) können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Sofern dieses Amt nicht anders besetzt werden kann, kann der 1. oder der 2. Vorsitzende gleichzeitig ein    zweites Vorstandsamt (Personalunion) kommissarisch ausüben. Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, wird der Verein bis zum Ablauf der Wahlperiode durch den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Falle einer Nachwahl endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleichzeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.

(7)  Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.

(8)  Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner  Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich – auch in elektronischer Form – mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

(9)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

(11)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden (bzw. bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden) den Ausschlag (Stichentscheid). 

(12) Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.

(13) Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der zuständige Kneipp-Bund Landesvorstand kommissarisch für längstens ein Jahr als Vorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Falle ist für die Vorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.

§ 12
Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1)   Alle Funktionsträger sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) und/oder nach § 3 Nr. 26    EStG (Übungsleiterpauschale) vergütet werden. Für Tätigkeiten, die über die ehrenamtliche Tätigkeit hinausgehen und die nicht pauschaliert entschädigt werden können, können Vereins- und Organämter bis zur maximalen Höhe der Minijob-Grenze gemäß des im jeweiligen Geschäftsjahr aktuell zugrundeliegenden Mindestlohns entlohnt werden. Die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende trifft ein jeweils durch Mitgliederversammlung bevollmächtigtes Vorstandsmitglied.

(3)  Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen.

(4)  Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(5)  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

§ 13
Vereinsordnungen

(1)   Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe geben.

(2)  Zum Erlass und zur Änderung dieser Ordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

§ 14
Datenschutz

(1)   Zur Erfüllung der Zwecke, Aufgaben und Pflichten des Kneipp-Vereins Gelderland e.V. werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder verarbeitet. Hierbei werden die jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten.

(2)  Näheres zum Datenschutz im Kneipp-Verein Gelderland e.V. wird in der Datenschutz-Ordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 15
Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks

(1)   Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.

(2)  Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 16
Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder versammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt sechs Wochen. Eine rein virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(2)  Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung wenigstens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

(3)  Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)  Der Kneipp-Bund e.V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.

(5)  Die Liquidation des Vereins wird durch den Vorstand vorgenommen, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(6)  Bei Beendigung des Vereins durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund e.V. – Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention – mit Sitz in Bad Wörishofen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen seiner aktuellen Satzung zu verwenden hat.

§ 17
Schlussbestimmung

(1)   Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom  zuständigen Amtsgericht und / oder der Finanzverwaltung gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Nach Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit verliert dieser §17 Absatz 1 seine Wirkung und wird obsolet. Für Satzungsänderungen gilt dann wieder die Regelung des §15.

(2)  Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Eintragung im zuständigen Vereinsregister in Kraft. Gleiches gilt für Satzungsänderungen.

Diese Satzungsänderung wurde am 15.03.2026 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die vorherige Fassung vom 16.03.2025.